AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von

Reiseleistungen der Möckel Reisen GmbH

(Stand: Januar 2024)

 

Vorbemerkung:

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Reisenden und der Möckel Reisen GmbH erbrachten Vermittlungstätigkeit.

Die Möckel Reisen GmbH tritt hinsichtlich der Leistungen der Anbieter ausschließlich als Reisevermittler der Leistungen dieser (nachfolgend „Reisevermittler“) auf und vermittelt Verträge im Namen und auf Rechnung der Anbieter. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen.

Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen jeweils zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter oder Erbringer der Reiseleistungen zustande. Dafür gelten die dem Reisenden bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.

Nachfolgend geben wir neben den übrigen gesetzlichen Vorschriften einige Hinweise zu unserer Vermittlungstätigkeit sowie zu den Bedingungen, die unserer Vermittlungstätigkeit zu Grunde liegen.

Dies geschieht anhand nachfolgender Bestimmungen.

 

Anwendungsbereich dieser AGB; Gliederung in Teile A, B und C

1.  Die nachfolgenden AGB („Vermittlungsbedingungen“) regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Reisenden sowie uns je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu unterscheiden zwischen

a) der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der Reisevermittler in diesem Zusammenhang im

Sinne des Gesetzes „Reisevermittler“; näheres hierzu in Teil A dieser AGB.

b) der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; näheres hierzu in Teil B dieser AGB.

c) der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; näheres hierzu in Teil C dieser AGB.

 

Teil A:

Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gemäß § 651v BGB

Die Vorschriften dieses Teils A sind bei der Reisevermittlung von Pauschalreisen gemäß § 651 a Abs. 2 BGB anwendbar. Im Falle von Pauschalreisen händigt der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aus. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

 

I. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Reisenden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Online-Buchungsformular, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.

2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und des Reisevermittlers ergeben sich in nachstehender Reihenfolge aus den zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631

ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.


3. Für die Rechte und Pflichten des Reisenden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

 

II. Zahlungen, Mängelanzeigen und Erklärungen von Reisenden

1.  Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reisevermittlers und/oder des Reiseveranstalters besteht und


dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.  Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

 

 

III. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

1.  Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Reisende auf Wunsch bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Reisenden direkt übermittelt.

2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB

i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Reisenden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht zustande. Für die Richtigkeit eines Rates oder einer Empfehlung haftet der Reisevermittler nur, wenn ein Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde oder die richtige Auskunft Teil einer vertraglichen Nebenpflicht ist.

3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener

„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.


4.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind grundsätzlich auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Reisenden. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.

 

 

IV. Einreisevorschriften und Visa

1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Reisenden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder etwaigen Reisebeschränkungen, z.B. aufgrund behördlicher Anordnung, oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

 

 

V. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

1.  Der Reisevermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Reisenden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.


2.
  Zahlungsansprüche gegenüber dem Reisenden kann der Reisevermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Reisevermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Reisenden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

4. Der Reisende kann eigenen Zahlungsansprüchen des Reisevermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Reisende Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisenden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

 

 

VI. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Leistungserbringer vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Reisende von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.

2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die jeweils neuesten Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

§ die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten

§ die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

§ die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Dem Reisenden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

 

 

VII. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise

1.  Sowohl den Reisenden wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Reisenden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Reisenden nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch postalischen oder elektronischen Versand.

 

 

VIII. Mitwirkungspflichten des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler

1. Der Reisende hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Daten des Reisenden, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Reisenden, so gilt:

a) Unterbleibt die Anzeige des Reisenden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche deshalb in keinem Fall.

b) Im Übrigen entfallen Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler insoweit, als dieser nachweist, dass dem Reisenden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Reisenden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Reisenden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.


c)
 Ansprüche des Reisenden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht

§ bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren

§ bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen

§ bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

3. Der Reisende wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.

 

 

IX. Reklamationen des Reisenden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern

Der Reisende kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Bezüglich etwaiger Ansprüche des Reisenden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

 

X. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen

1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Reisenden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

2.   Der Reisende wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – gegebenenfalls auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Reisende darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Reisenden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Reisevermittler haftet nicht, soweit er keine Pflichtverletzungen, insbesondere keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisenden hat.

 

 

XI. Haftung des Reisevermittlers

1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstaltern.

2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen, es sei denn, dass der Reisevermittler z.B. nach § 651 b Abs. 1 BGB selbst Reiseveranstalter ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung vorliegen. Die fehlende Haftung nach Satz 1 gilt nicht, soweit der Reisevermittler mit dem Reisenden eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat oder der Reisevermittler eine entsprechende Zusicherung gegeben hat, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.

3.  Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten des Reisevermittlers bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

 

XII. Verbraucherstreitbeilegung

1. Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.


2.
 Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage hin.

 

 

 

Teil B:

Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Vorschriften dieses Teils B sind bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gemäß § 651w BGB anwendbar. Im Falle der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen händigt der Reisevermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aus. In diesem Formblatt wird der Reisende darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Reisevermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für die Reise des Reisenden über die Webseite des Reisevermittlers im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung, kann der Reisende die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltende Rechte nicht in Anspruch nehmen.

Daher ist die Möckel Reisen GmbH nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlicher Reiseleistungen verantwortlich. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.

 

 

I. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Reisenden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zu-stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Online-Buchungsformular, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und des Reisevermittlers ergeben sich in nachstehender Reihenfolge aus den zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631

ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.


3. Für die Rechte und Pflichten des Reisenden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

 

 

II. Zahlungen

1.  Der Reisevermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Reisevermittler selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reisevermittlers verbundener Reiseleistungen

a) Reiseleistungen ausfallen oder

b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

2. Diese Sicherstellung leistet der Reisevermittler verbundener Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Reisenden an den Reisevermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Reisende nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

 

 

III. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

1.  Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Reisende auf Wunsch bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Reisenden direkt übermittelt.


2.
  Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Reisenden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht zustande. Für die Richtigkeit eines Rates oder einer Empfehlung haftet der Reisevermittler nur, wenn ein Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde oder die richtige Auskunft Teil einer vertraglichen Nebenpflicht ist.

3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener

„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

4.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind grundsätzlich auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Reisenden. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

 

 

IV. Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

1.  Der Reisevermittler unterrichtet den Reisenden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Reisenden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

2.  Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Reisenden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Reisenden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften sowie etwaigen Reisebeschränkungen, z.B. aufgrund behördlicher Anordnung.

4. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Reisenden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder etwaigen Reisebeschränkungen, z.B. aufgrund behördlicher Anordnung, oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

6. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

 

 

V. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Reisende unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.


2.
 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die jeweils neuesten Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

§ die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten

§ die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

§ die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Dem Reisenden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

 

 

VI. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

1.  Der Reisevermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Reisenden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.

2.  Zahlungsansprüche gegenüber dem Reisenden kann der Reisevermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Reisevermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Reisenden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

4. Der Reisende kann eigenen Zahlungsansprüchen des Reisevermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Reisende Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisenden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

 

 

VII. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

1.  Sowohl den Reisenden wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Reisenden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

2.  Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Reisenden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch postalischen oder elektronischen Versand.

 

 

VIII. Mitwirkungspflichten des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler

1. Der Reisende hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Daten des Reisenden, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Reisenden, so gilt:

a) Unterbleibt die Anzeige des Reisenden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche deshalb in keinem Fall.

b) Im Übrigen entfallen Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler insoweit, als dieser nachweist, dass dem Reisenden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Reisenden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Reisenden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.

c) Ansprüche des Reisenden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht


§
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren

§ bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen

§ bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

3.   Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Reisenden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.

4. Der Reisende wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

 

 

IX. Reklamationen des Reisenden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

1.  Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Reisevermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Reisende bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Reisevermittler, als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Reisevermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

3. Übernimmt der Reisevermittler - ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Reisenden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

4.  Bezüglich etwaiger Ansprüche des Reisenden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

 

X. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Reisenden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

2.   Der Reisende wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – gegebenenfalls auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Reisende darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Reisenden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Reisevermittler haftet nicht, soweit er keine Pflichtverletzungen, insbesondere keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisenden hat.

 

 

XI. Haftung des Reisevermittlers

1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.

2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen, es sei denn, dass der Reisevermittler z.B. nach § 651 b Abs. 1 BGB selbst Reiseveranstalter ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung vorliegen. Die fehlende Haftung nach Satz 1 gilt nicht, soweit der Reisevermittler mit dem Reisenden eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat oder der Reisevermittler eine entsprechende Zusicherung gegeben hat, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.


3.
 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB oder aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten des Reisevermittlers bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

 

XII. Verbraucherstreitbeilegung

1. Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

2. Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage hin.

 

 

 

Teil C:

Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine Pauschalreisen oder verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.

Die Vorschriften dieses Teils C sind bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Reisenden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

 

 

I. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Reisenden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu-stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Online-Buchungsformular, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und des Reisevermittlers ergeben sich in nachstehender Reihenfolge aus den zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631

ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

3. Für die Rechte und Pflichten des Reisenden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

 

 

II. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

1.  Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Reisende auf Wunsch bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Reisenden direkt übermittelt.

2.  Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Reisenden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht zustande. Für die Richtigkeit eines Rates oder einer Empfehlung haftet der Reisevermittler nur, wenn ein Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde oder die richtige Auskunft Teil einer vertraglichen Nebenpflicht ist.

3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener

„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

4.    Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich


Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind grundsätzlich auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Reisenden. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

 

 

III. Einreisevorschriften und Visa

1.  Der Reisevermittler unterrichtet den Reisenden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Reisevermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Reisenden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

2.  Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Reisenden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Reisenden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften sowie etwaigen Reisebeschränkungen, z.B. aufgrund behördlicher Anordnung.

4. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Reisenden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder etwaigen Reisebeschränkungen, z.B. aufgrund behördlicher Anordnung, oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

6. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

 

 

IV. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisevermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Reisende unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.

2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die neuesten Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

§ die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten

§ die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

§ die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität


Dem Reisenden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter
www.lba.de zu informieren.

 

 

V. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

1.  Der Reisevermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Reisenden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.

2.  Zahlungsansprüche gegenüber dem Reisenden kann der Reisevermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem Reisevermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Reisenden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

4. Der Reisende kann eigenen Zahlungsansprüchen des Reisevermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Reisende Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisenden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

 

 

VI. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

1.  Sowohl den Reisenden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Reisenden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

2.  Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Reisenden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch postalischen oder elektronischen Versand.

 

 

VII. Mitwirkungspflichten des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler

1. Der Reisende hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Daten des Reisenden, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Reisenden, so gilt:

a) Unterbleibt die Anzeige des Reisenden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche deshalb in keinem Fall.

b)    Im Übrigen entfallen Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler insoweit, als dieser nachweist, dass dem Reisenden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Reisenden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Reisenden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.

c) Ansprüche des Reisenden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht

§ bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren

§ bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen

§ bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

3.   Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Reisenden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 7 unberührt.

4. Der Reisende wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.


VIII. Reklamationen des Reisenden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

1.  Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Reisevermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Reisende bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Reisevermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Reisevermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

3. Übernimmt der Reisevermittler - ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Reisenden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

4.  Bezüglich etwaiger Ansprüche des Reisenden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

 

IX. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Reisenden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

2.   Der Reisende wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – gegebenenfalls auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Reisende darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Reisenden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Reisevermittler haftet nicht, soweit er keine Pflichtverletzungen, insbesondere keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisenden hat.

 

 

X. Haftung des Reisevermittlers

1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.

2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen, es sei denn, dass der Reisevermittler z.B. nach § 651 b Abs. 1 BGB selbst Reiseveranstalter ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung vorliegen. Die fehlende Haftung nach Satz 1 gilt nicht, soweit der Reisevermittler mit dem Reisenden eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat oder der Reisevermittler entsprechende Zusicherung gegeben hat, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

3. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten des Reisevermittlers bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

 

XI. Verbraucherstreitbeilegung

1. Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

2. Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage hin.



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